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Erbfolge

Der Erbe wird mit dem Erbfall Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Er tritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, erwirbt von Gesetzes wegen das Eigentum an dem Vermögen des Erblassers, haftet aber auch für bestehende Verbindlichkeiten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Erbschaft binnen einer Frist von 6 Wochen auszuschlagen.

Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn keine letztwillige Verfügung errichtet worden ist. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers und der Ehegatte.

Wer mit welcher Quote erbt, bestimmt zunächst der Gesetzgeber. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht unbedingt der jeweiligen Interessenlage der Beteiligten entsprechen. Verstirbt etwa ein Ehegatte eines kinderlosen Ehepaares ohne ein Testament verfasst zu haben, so erben dessen Eltern mit. Sind diese bereits vorverstorben, werden seine Geschwister zu Miterben neben dem Ehepartner.

Die gesetzliche Erbfolge muss für den jeweiligen Erbfall gesondert festgestellt werden. Durch ein sinnvoll ausgestaltetes Testament kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen und den Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden.

Wir erläutern für Sie die gesetzliche Erbfolge, zeigen Ihnen Alternativen auf und beraten Sie, ob eine Abänderung der gesetzlichen Erbfolge sinnvoll erscheint, bzw. in welchem Rahmen dies möglich ist.

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