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Vorsorgevollmacht

Jeder Mensch kann die Fähigkeit verlieren, selbständig Entscheidungen treffen zu können. Tangiert sein kann davon der Bereich wirtschaftlicher Entscheidungen, aber auch Fragen wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder schlichtweg die Erledigung von Behördengängen und anderer Formalitäten.

Ist keine Vorsorge getroffen, wird gegebenenfalls vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. Kommt eine Übernahme dieses Amtes durch einen Angehörigen aus Sicht des Vormundschaftsgerichts nicht in Betracht, so wird ein Berufsbetreuer bestellt.

Dem kann entgegengewirkt werden, wenn einer Person des Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt wird. Im Ernstfall kann so deutlich schneller reagiert werden, die Beteiligten müssen nicht erst das Verfahren am Vormundschaftsgericht durchlaufen. Weiter wird die Ungewissheit beseitigt, ob das Gericht auch tatsächlich diejenige Person als Betreuer bestellt, die sich der Betroffene auch gewünscht hätte.

Die Bedeutung einer entsprechenden Vollmacht wird regelmäßig unterschätzt. So darf nicht verkannt werden, dass der Ehegatte keine Möglichkeit hat, über das Konto des anderen Gatten zu verfügen, und etwa anfallende Rechnungen zu begleichen. Dies ist nur bei entsprechender Bevollmächtigung möglich. Ohne Vollmacht verweigert die Bank in der Regel konsequent, Geld zu überweisen, abzuheben, oder in irgendeiner Form über das Konto zu verfügen. Erforderlich wäre dann die Bestellung des Ehepartners zum Betreuer, was unter Umständen Wochen oder gar Monate dauern kann.

Aber auch auf die medizinische Behandlung, etwa eines Unfallopfers, können die Verwandten ohne Vorsorgevollmacht nur begrenzt Einfluss nehmen. Auch aus diesen Gründen wird die Erstellung einer Vorsorgevollacht grundsätzlich angeraten.

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